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Rauchfreigabe für private Veranstaltungen jetzt sicher! Print E-mail
Friday, 20 August 2010 11:53
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Zum Rauchverbot in Gaststätten – Vollzugshinweise zum Gesundheitsschutzgesetz

Mit Beschluss vom 18. August 2010 hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die Vollzugshinweise zum Gesundheitsschutzgesetz selbst keine Rechtsnorm sind. Sie können deshalb nicht in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung gestellt werden.

In den Vollzugshinweisen heißt es unter anderem, dass Wirte für geschlossene Gesellschaften eine Ausnahme vom Rauchverbot machen dürfen. Der Antragsteller wollte erreichen, dass die Vollzugshinweise insoweit ausgesetzt werden und somit vorläufig auch in geschlossenen Gesellschaften das Rauchen nicht mehr erlaubt werden darf. Mit seinem inzwischen zurückgenommenen Normenkontrollantrag wollte der Antragsteller die Vollzugshinweise zum Gesundheitsschutzgesetz dann endgültig für unwirksam erklären lassen.

Der BayVGH hat nun im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass die Vollzugshinweise weder nach ihrer Form noch nach ihrem Inhalt Rechtsnormcharakter haben und deshalb keiner Normenkontrolle zugänglich sind. Sie wurden lediglich an die Behörden übersandt, um einen einheitlichen behördlichen Vollzug des Gesundheitsschutzgesetzes zu gewährleisten. Die Vollzugshinweise haben - jedenfalls in der zur Überprüfung gestellten Passage betreffend geschlossene Gesellschaften - keine unmittelbare gesetzesähnliche Außenwirkung dem Bürger gegenüber.

Gegen den Beschluss gibt es kein Rechtsmittel.

RECHT SO!

Written by :
Gerd Bruckner
 
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Kommentare (1)Add Comment
0
Mhhh
geschrieben von Christopher Ruf, August 20, 2010
Wie wärs eigentlich mit Umweltplaketten für Raucher?

Grüße aus Bottropsmilies/wink.gif

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